RECHTLICH, POLITISCHE SITUATION


Dieser Text ist von  der BAO - Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie e.V. - verfasst.
Mit freundlicher Genehmigung

Rechtlicher Status der Osteopathie in Deutschland

Osteopathie zählt in Deutschland zu Heilkunde und Heilkunde darf nur von Ärzten und Heilpraktikern ausgeübt werden. Gemäß der möglichen Auslegung des Deutschen Grundgesetzes für Berufsrecht, ist die Osteopathie als ein Beruf zu deklarieren.
Die Ausübung der Osteopathie ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt, obwohl in der ISCO-88 (International Standard Classification of Occupations) die OSTEOPATHIE bereits 1988 als Beruf im Gesundheitswesen in der Kategorie der Alternativmedizinischen Berufe klassifiziert wurde. (In der gleichen Kategorie ist z.B. auch der Heilpraktiker aufgeführt.) Abgrenzen lässt sich die Osteopathie von der Schulmedizin durch diese getrennte Positionierung. Auch in der Klassifizierung der Gesundheitsberufe 2010 (KldB) der Bundesagentur für Arbeit wird die OSTEOPATHIE in der Kategorie Berufe der nicht ärztlichen Therapie und Heilkunde unter der Nummer 81783: „komplexe Spezialisten Tätigkeiten“ aufgeführt.
Die einzige Ausnahme besteht im Bundesland Hessen. Hier regelt die Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie (WPO Osteo) die Ausbildung zum Osteopathen und endet mit der staatlichen Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung „Osteopathin“ oder „Osteopath“. Somit haben Osteopathen, welche ihre Ausbildung an einer anerkannten Schule in Hessen absolviert haben das Recht, sich „staatlich anerkannter Osteopath“ nennen zu dürfen. Dieses Recht haben in Hessen nur Physiotherapeuten, Heilpraktiker und Masseure und Med. Bademeister (letztere mit einer Zusatzausbildung in Manueller Therapie). Ärzte, welche die gleiche Osteopathie-Ausbildung abgeschlossen haben, dürfen diese Bezeichnung nicht führen.
Die hessischen staatlich anerkannten Osteopathen dürfen trotz ihrer von staatlicher Seite anerkannten Weiterbildung die Osteopathie nicht im Erstkontakt ausüben, es bedarf einer Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. In wieweit Heilkunde in diesem Fall delegierbar ist, wurde bis heute nicht durch die Rechtsprechung geklärt. Trotz sehr großer Einflussnahme entstand in Hessen ein Gesetz, welches lediglich die Berufsbezeichnung unter Schutz stellt, die berufliche Betätigung aber von der Heilpraktikererlaubnis abhängig macht. Also selbst diese Verordnung schafft nicht das, was sich Osteopathen von einem eigenen Berufsgesetz erwartet haben.
Durch das Versorgungsstrukturgesetz vom 01.12.2011 wurde es den Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) möglich, ihre Satzung mit Genehmigung der Bundesversicherungsanstalt (BVA) zu ändern und ihr Leistungsspektrum zu erweitern.
Seit dem 01.01.2012 zahlt die Techniker Krankenkasse als erste GKV ihren Versicherten anteilig Kosten, die durch osteopathische Behandlungen entstanden sind. Seit Jahresbeginn sind mittlerweile mehr als 30 weitere GKVs hinzugekommen. Die Voraussetzungen und die Höhe der Erstattung variieren von Kasse zu Kasse.
Die Qualitätsanforderungen an die behandelnden Therapeuten sind durch die GKV nur unzureichend geregelt, obwohl das Versorgungsstrukturgesetz den Kassen vorschreibt, dass sie die Pflicht haben, die Qualität der von ihnen bezahlten Leistungen zu gewährleisten.
Die Ausbildung an einer von der Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie e.V. - BAO anerkannten Schule ist an ein Ausbildungs- und Prüfungscurriculum gebunden.

Dies umfasst:
- 1350 UE Ausbildung in Osteopathie
- Prüfung in Differenzialdiagnostik vor einem approbierten Arzt
- Klinische Prüfung am Patienten/Probanden.

Durch die von der BAO definierten und ständig überprüften Kriterien zur Ausbildung und zur Prüfung wird eine möglichst hohe Patientensicherheit angestrebt, ähnlich der Prüfung zur Ausübung der Heilkunde. Um dieser Verantwortung für die Sicherheit der Patienten genüge zu tun, wurde im Curriculum großen Wert auf die Differenzialdiagnostik gelegt.
Die von der BAO als Minimum angegeben 1350 UE für die Teilzeitausbildung in Osteopathie werden auch von vielen Verbänden, die nicht Mitglied in der BAO sind, als Standard in Deutschland akzeptiert.
Versicherte der Privaten Krankenversicherungen (PKV) haben im Allgemeinen schon lange die Möglichkeit die Kosten für osteopathische Behandlungen erstatten zu lassen. Dies ist meistens an die Vorgabe gebunden, dass der Leistungserbringer Heilpraktiker ist. Für die Erstattung der Kosten in Osteopathie wird nicht hinterfragt, ob der Heilpraktiker eine Osteopathie-Ausbildung absolviert hat.
Diese Diskrepanzen fordern gesetzliche Regelungen, die es dem Osteopathen ermöglichen, mit einem unabhängigen, eigenständigen Erstkontakt am Patienten osteopathisch arbeiten zu dürfen.

Bundesarbeitsgemeinschaft Osteopathie e.V.